Satzung des Jugendclub Räumle Mägerkingen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen "Jugendclub Räumle Mägerkingen e. V.“ (kurz: "JC Räumle Mägerkingen")
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Reutlingen eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Trochtelfingen-Mägerkingen.
(3) Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.
§ 2 Zweck des Vereins
A. (1) Zweck des JC Räumle Mägerkingen ist die gemeinnützige Förderung der Mägerkinger Jugend durch Zusammenführung und sinnvolle Freizeitgestaltung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen vergünstigt werden.
B. Der JC Räumle Mägerkingen stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:
(1) durch Diskussion, die Jugendlichen zu kritischen und informativen Gesprächspartnern heranzubilden und das Interesse für politische und soziale Fragen zu wecken
(2) durch Spiele für die Gemeinschaft , das Interesse an der Gemeinschaft, die Einordnung in die Gemeinschaft sowie die Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft zu fördern
(3) durch öffentliche Veranstaltungen kulturelle Interessen zu wecken und zu fördern sowohl bei den Vereinsmitgliedern als auch bei außenstehenden Personen
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft des JC Räumle Mägerkingen können alle Jugendlichen erwerben, die im jeweiligen Geschäftsjahr das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Mitgliedschaft ist bei der Vorstandschaft des JC Räumle Mägerkingen per Aufnahmeformular schriftlich zu erklären. Die Beitrittserklärung gilt als Anerkennung
der Satzung. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
Bei Ablehnung der Aufnahme, die nicht begründet werden muss, steht dem Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung zu, die endgültig und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet. Hierzu sind alle Mitglieder des Vereins stimmberechtigt.
(2) Die aktive Mitgliedschaft endet nach Ablauf des laufenden Geschäftsjahres, in dem das Mitglied das 27. Lebensjahr vollendet hat.
Jedoch kann er weiter als passives Mitglied dem Verein angehören.
Das heißt: Er kann die Veranstaltungen des JC Räumle Mägerkingen weiterhin besuchen, aber das Wahlrecht entfällt mit der Beendigung der aktiven Mitgliedschaft.
(3) a) Der Austritt aus dem JC Räumle Mägerkingen ist nur zum Quartalsende zulässig und ist der Vorstandschaft schriftlich zu erklären.
b) Mitglieder die ihren Verpflichtungen gegenüber dem JC Räumle Mägerkingen nicht nachkommen oder den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandeln, können nach zweimaliger, schriftlicher Verwarnung, in denen der Ausschuss unter Nennung der Gründe angedroht wird, durch Beschluss der Vorstandschaft mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss der Vorstandschaft steht dem Mitglied das Recht
auf Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen endgültig.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an den JC Räumle Mägerkingen, sie sind aber verpflichtet, Verbindlichkeiten für das laufende Geschäftsjahr dem JC Räumle Mägerkingen gegenüber voll zu erfüllen.
Auf die Rückzahlung geleisteter Beträge, Beiträge oder sonstiger Sachleistungen besteht kein Anspruch.
c) Ferner endet die Mitgliedschaft mit dem Tod eines Mitgliedes.
(4) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
A. Die Mitglieder sind berechtigt:
(1) die Einrichtungen und Vergünstigungen des JC Räumle Mägerkingen in Anspruch zu nehmen
(2) an allen öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen des JC Räumle Mägerkingen teilzunehmen
(3) Anträge zu stellen
(4) auf Mitgliederversammlungen stimmberechtigt zu sein und in die Vorstandschaft gewählt zu werden
B. Die Mitglieder sind verpflichtet:
(1) die Bestimmungen der Satzung des JC Räumle Mägerkingen einzuhalten
(2) die Bestrebungen des JC Räumle Mägerkingen zur Durchführung der Vereinsaufgaben tatkräftig zu unterstützen
(3) die Beiträge an den JC Räumle Mägerkingen abzuführen
(4) sich an die Hausordnung zu halten
§ 5 Mittel
Die zur Erfüllung der Aufgaben des JC Räumle Mägerkingen benötigten Mittel werden aufgebracht:
(1) durch die Vereinskasse bzw. das Vereinsvermögen
(2) durch die Beiträge der Mitglieder.; die Beiträge werden je nach Finanzlage des Vereins vom Gesamtvorstand bestimmt; sie sollten jedoch den Betrag von EUR 25,56 pro Jahr
nicht übersteigen; eine Ermäßigung kann allen Mitgliedern gewährt werden, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen oder Wehrdienst bzw. Zivildienst ableisten
(3) durch sonstige Zuwendungen an den JC Räumle Mägerkingen
§ 6 Lastschriftverfahren
Seit dem 01.02.2014 erfolgt der Lastschrifteinzug nach den neuen Vorschriften des europäischen Zahlungsverkehrs Sepa Core Direct Debit. Der Mitgliedsbeitrag des Hauptvereins wird in der Regel bis zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres eingezogen. Eine Abweichung von diesem Termin bleibt vorbehalten. Fällt der Einzug auf ein Wochenende oder einen Feiertag verschiebt sich die Fälligkeit auf den darauf folgenden ersten Werktag.
Die Vorabankündigung über den Lastschrifteinzug erfolgt für alle Mitglieder im Vereinsteil des
Mitteilungsblattes der Stadt Trochtelfingen und/oder über die Homepage des Vereins spätestens 14 Tage vor der Abbuchung.
Die Mandatsreferenz der Lastschrift wird aus einem eindeutig zuordenbaren Begriff wie etwa der Mitgliedsnummer, dem Mitgliedsnamen oder einem Zusatztext gebildet.
§ 7 Datenschutz
Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Das Mitglied ist ferner damit einverstanden, dass die in seiner Anmeldung genannten Daten, die von ihm im Zusammenhang mit seiner Teilnahme gemachten Fotos, Filmaufnahmen und Interviews in Rundfunk, Fernsehen, Zeitung, Werbung, Büchern, fotomechanischen Vervielfältigungen (Filme, Videokassetten, etc.) ohne Vergütungsanspruch vom Verein genutzt werden dürfen. Dabei sind die Vorschriften des Datenschutzgesetzes zu beachten.
§ 8 Organe
Organe des JC Räumle Mägerkingen sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Gesamtvorstand (Vorstandschaft)
(3) der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter
§ 9 Mitgliederversammlung
A. (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet alljährlich im Laufe des 1. Quartals des Geschäftsjahres statt. Zeitpunkt und Ort beschließt die Vorstandschaft.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es die Vorstandschaft beschließt, oder wenn 50% der Mitglieder beim Vorstand den schriftlichen Antrag stellen.
B. (1) Die Einladung muss mindestens 10 Tage vor der Versammlung durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Trochtelfingen oder durch schriftliche Einladung der Mitglieder erfolgen.
Die Tagesordnung wird von der Vorstandschaft oder in deren Auftrag vom Vorstand festgesetzt und der Einladung beigefügt. Anträge sind rechtzeitig bei der Vorstandschaft anzumelden. Die endgültige Tagesordnung wird als Punkt 1 der Tagesordnung auf der Mitgliederversammlung verabschiedet. Nachträgliche Anträge können hierbei noch aufgenommen werden.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, wenn 25% der aktiven Mitglieder anwesend sind, beschlussfähig.
Ist die Versammlung infolge Satz 1 beschlussunfähig, ist binnen eines Monats eine weitere Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(3) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich, der Versammlungsleiter kann jedoch Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen entscheidet die Vorstandschaft.
(4) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, hiervon ausgeschlossen sind Beschlüsse bezüglich einer Satzungsänderung und der Auflösung des JC Räumle Mägerkingen.
(5) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussionen vom ordentlichen Versammlungsleiter einem Wahlausschuss übertragen werden.
Die Art der Bestimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens 50% der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragen. Hat bei Wahlen mit mehr als zwei Kandidaten im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen statt.
Ergibt eine Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(6) Die Mitgliederversammlung ist neben den sonst in dieser Satzung festgelegten Zuständigkeiten und den ihr im Einzelfall vom Vorstand oder von der Vorstandschaft wegen besonderer Wichtigkeit und Tragweite zur Entscheidung zugewiesenen Vereinsangelegenheit vor allem zuständig für:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des ausführlichen Jahresberichtes des Schriftführers, des Kassenberichts und -abschlusses des Kassierers, der Jahresberichte der übrigen Vorstandsmitglieder und des Prüfungsberichtes des Kassenprüfers
b) die Entlastung des Vorstandes und der Vorstandschaft
c) die Wahl und die evtl. Abberufung des Vorsitzenden, der übrigen Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
§ 10 Gesamtvorstand (Vorstandschaft)
A. (1) Die Vorstandschaft besteht aus:
a) dem Vorsitzenden (muss volljährig sein)
b) dem Stellvertreter (muss volljährig sein)
c) dem Kassenwart (muss volljährig sein)
d) dem Schriftführer (muss volljährig sein)
e) den zwei Beisitzern
f) ein weiterer Beisitzer, der passives Mitglied sein muss
(Ist kein passives Mitglied vorhanden, wird dieses Amt von einem aktiven Mitglied besetzt.)
(2) In der Vorstandschaft muss ein Mitglied vertreten sein, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr in widerruflicher Weise gewählt. Sie bleiben aber gegebenenfalls darüber hinaus bis zu den neuen Wahlen im Amt.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Bei Ausfall eines Vorstandschaftsmitgliedes, außer den beiden Vorsitzenden, wird ein Ersatzmitglied von der Vorstandschaft bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
Dem Vorsitzenden des JC Räumle Mägerkingen steht es frei, in besonderen Fällen aus jedem Jahrgang einen Vertreten mit beratener Stimme hinzu zu ziehen.
B. (1) Die Mitglieder der Vorstandschaft haben sich für die Erfüllung der Vereinsaufgaben vorbehaltlos einzusetzen. Sie sind verpflichtet, den Vorsitzenden in der Erfüllung seiner Obliegenheiten zu beraten und tatkräftig zu unterstützen.
(2) Die Vorstandschaft ist in allen wichtigen Angelegenheiten des JC Räumle Mägerkingen vom Vorsitzenden zur Beratung herbeizuziehen.
(3) Die Vorstandschaft wird vom Vorsitzenden ohne Einhaltung einer bestimmten Frist durch formlose Benachrichtigung aller Vorstandsmitglieder einberufen.
Soweit die Benachrichtigung nur mit verhältnismäßig großem Aufwand möglich wäre, kann sie im Ausnahmefall unterbleiben. Eine Bekanntgabe der Tagesordnung ist nicht zwingend erforderlich.
(4) Die Vorstandschaft muss einberufen werden, wenn dies mindestens 3 Vorstandschaftsmitglieder vom Vorsitzenden verlangen. Wird einem solchen Verlangen nicht innerhalb von 2 Wochen entsprochen, so sind die verlangenden Vorstandsmitglieder berechtigt, selbst die Vorstandschaft einzuberufen.
Der Vorstandschaft obliegt die Festlegung der Erstattung von baren Auslagen und die Genehmigung der Zahlung von Reisekosten, die in Erfüllung von Vereinsaufgaben entstanden sind.
C. (1) Die Vorstandschaft beschließt Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung.
(2) Die zur Beratung erscheinenden Mitglieder der Vorstandschaft sind in jedem Falle beschlussfähig.
Vertretung oder schriftliche Stimmabgabe ist nicht möglich. Bei Abstimmung, die auf Antrag geheim erfolgen kann, ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
Der Vorsitzende hat Stimmrecht und entscheidet im Zweifelsfalle.
§ 11 Der Vorstand (i.S.v. A 26 BGB)
Vorstand i.S.d. A 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Ihnen obliegt die Sorge für die Erledigung der Vereinsaufgaben in persönlicher Verantwortung.
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter vertreten den JC Räumle Mägerkingen gerichtlich oder außergerichtlich und zwar je einzeln.
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter berufen und leiten die Sitzungen der Vorstandschaft und die Mitgliederversammlungen. Sind beide nicht anwesend, ist aus der Mitte der Erschienenen ein Versammlungsleiter zu bestimmen.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion vom ordentlichen Versammlungsleiter einem Wahlausschuss übertragen werden.
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen voll geschäftsfähig und damit volljährig sein.
§12 Kassenwart
Vom Kassenwart erfolgen die Kassen- und Rechnungsbuchungsgeschäfte. Die Buchungen der Einnahmen und Ausgaben haben im Kassenbuch laufend zu erfolgen. Die Belege zu den Kassenbuchungen sind zu sammeln und abzuheften.
Dem Kassenwart obliegt ferner:
a) die Fertigung der Jahresabrechnung und deren Vorlage bei der Mitgliederversammlung
b) Überwachung des rechtzeitigen und richtigen Eingangs der Mitgliederbeiträge
Der Kassenwart hat der Vorstandschaft sowie den Kassenprüfern rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung Einblick in seine Buchführung zu gewähren.
§ 13 Schriftführer
Der Schriftführer hat über die Sitzungen der Vorstandschaft und über die Mitgliederversammlung eine Niederschrift zu fertigen. In den Niederschriften sind der Werdegang der Entscheidungsfindung und der Wortlaut der Beschlüsse festzuhalten.
Die Protokolle sind vom Schriftführer zu unterzeichnen, zu sammeln und abzuheften.
Ist der Schriftführer verhindert, so bestimmt der Vorsitzenden einen Stellvertreter. Der Schriftführer hat bei der Jahreshauptversammlung einen sachlich und zeitlich gegliederten Bericht vorzulegen.
§ 14 Kassenprüfer
Zur Überwachung der Kassengeschäfte werden zwei Kassenprüfer bestimmt, die Vereinsmitglieder sein müssen.
Sie dürfen nicht der Vorstandschaft angehören. Sie haben die Kasse und das Finanzwesen mindestens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen, in jedem Fall aber den jährlichen Kassenabschluss.
Das Ergebnis ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen.
§ 15 Thekendienst
Der Thekendienst wird von der Vorstandschaft ernannt. Er ist dazu verpflichtet, etwaige, durch ihre Fahrlässigkeit entstandene Unkosten zu decken. Ferner hat sich der Thekendienst an die, im JC Räumle Mägerkingen, ausgehängte Thekenordnung zu halten bzw. dafür zu sorgen, dass diese eingehalten wird. Sie haben außerdem die Verantwortung für sämtliches Inventar wie z. Bsp. die Stereoanlage und Musikträger. Sie haften für mutwillig herbeigeführte Schäden am Inventar. Der Thekendienst kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung bzw. Hausordnung Besucher aus dem JC Räumle Mägerkingen verweisen.
§ 16 Satzungsänderung und Auflösung
Satzungsänderungen und Auflösung des JC Räumle Mägerkingen sind durch Beschluss einer Mitgliederversammlung möglich. Aus der Tagesordnung der hierfür erforderlichen schriftlichen Einladung muss die vorgesehene Satzungsänderung oder Auflösung zu entnehmen sein. Dabei genügt der Hinweis "Satzungsänderung" oder "Auflösung" des
JC Räumle Mägerkingen ohne nähere Erläuterung.
Für den Beschluss einer Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit, für die Auflösung des
JC Räumle Mägerkingen eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Alle Mitglieder haben Stimmrecht.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Trochtelfingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke für den Ortsteil Mägerkingen zu verwenden hat.